Die fortschreitende Digitalisierung aller Lebensbereiche macht auch vor dem modernen Arbeitsleben nicht Halt. Mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in vielen Bereichen wird eine neue Stufe des Arbeitens erreicht.
Diese Entwicklungen hat mittlerweile auch der europäische und deutsche Gesetzgeber aufgenommen, und erste Schritte initiiert, KI zu reglementieren. Auf europäischer Ebene handelt sich hierbei um den Entwurf einer europäischen KI-Verordnung. Im deutschen Recht ist hier insbesondere das Betriebsrätemodernisierungsgesetz zu nennen, das erstmals explizit den Begriff „Künstliche Intelligenz“ in verschiedenen Vorschriften aufnimmt. Eine einheitliche bzw. umfassende Regelung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von KI bestehen jedoch weder auf europäischer noch auf deutscher Ebene.
Bis auf Weiteres sind rechtliche Fragestellungen also weiterhin im Einklang mit den bekannten arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu lösen.
Wo wird Künstliche Intelligenz eingesetzt?
Beispiele für den Einsatz von KI finden sich in vielen Bereichen des Arbeitslebens. Ganz allgemein gesagt, kommt KI überall dort zum Einsatz, wo es um die Sammlung von erheblichen Datenmengen und deren Auswertung und Nutzbarmachung für HR-relevante Entscheidungsprozesse geht. Hierzu gehören u. a.
- Bewerbungsverfahren: Mithilfe von Chatbots finden automatisierte Vorauswahl-Entscheidungen statt.
- Leistungsanalysen: KI kommt zudem im Zusammenhang mit Leistungsanalysen zum Einsatz. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Kündigungsentscheidungen.
- Arbeitshilfen: Als weiteres aktuelles Beispiel ist der Einsatz von ChatGPT durch Mitarbeitende bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben zu nennen.
Betriebsverfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
Die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erfolgte Neufassung des Betriebsverfassungsrechts nimmt an mehreren Stellen ausdrücklich Bezug auf „Künstliche Intelligenz“.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, bei der Beurteilung von KI-Lösungen einen Sachverständigen hinzuzuziehen. So klar, wie es scheint, ist die vorgenannte Regelung jedoch nicht. An dieser Stelle stellt man sich die z. B. spannende Fragen dahingehend, was denn eigentlich unter „Künstliche Intelligenz“ zu fassen ist. Denn: Es gibt keine allgemeingültige Definition von Künstlicher Intelligenz. Dass ChatGPT Künstliche Intelligenz in diesem Sinne darstellt, ist unstreitig, der Einsatz von schlichten Übersetzungsprogrammen, wie z. B. DeepL, ist jedoch nicht als Nutzung von...
